Satzung des Vereins
Förderkreis Seniorentreff
Öhringen e.V.
§ 1 Namen und Sitz
des Vereins
1.
Der Verein führt den Namen „Förderkreis Seniorentreff Öhringen
e.V.“.
2.
Sitz des Vereins ist Öhringen.
3.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1.
Zweck des Vereins ist es, das Verständnis und das Anliegen für
die Belange alter Menschen in jeder geeigneter Weise zu fördern und zu
unterstützen, insbesondere
a) eigene Einrichtungen zu schaffen und zu betreiben.
b) eine enge, wirksame und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen allen in
der offenen Altenarbeit tätigen Verbände, Kirchen und Einrichtungen zu fördern.
2.
Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.1953.
2.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
3.
Niemand darf durch Ausgaben des Vereins für vereinsfremde
Zwecke oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die
Stadt Öhringen mit der Auflage, es ausschließlich für Zwecke der Altenbetreuung
zu verwenden. In diesem Fall ist die Fürstliche Hospitalverwaltung im
Verhältnis ihrer eingebrachten Einlage abzufinden. Maßgebend für die
Feststellung des Zeitwertes dieser Einlage ist der Gutachter-Ausschuss der
Stadt Öhringen.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Mitlieder können natürliche und juristische Personen werden,
die die Vereinsziele unterstützen wollen uns sich verpflichten, den von der
Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu bezahlen.
2.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit
b) Austritt
c) Ausschluss
4.
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten, jedoch
ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
5.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem
Grund ausgeschlossen werden. Ein solcher Grund wird insbesondere dann vorliegen,
wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins vorsätzlich verstößt. Vor
seinem Ausschluss muss das Mitglied vom Vorstand angehört werden.
§ 5 Organe
1.
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 6
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal vom Vorstand
durch Anzeige in der Hohenloher Zeitung
oder Brief mit einer Mindestfrist von einer Woche einzuberufen. Die
Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.
Außerdem ist sie einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder oder die
Hälfte des Vorstandes dies verlangen.
2.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu Unterschreiben
ist.
3.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Beschlussfassung über die Satzung,
b) die Wahl des Vorstandes,
c) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
d) die Bestimmung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
e) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
f) die Entgegennahme über den jährlichen Geschäfts- und Rechnungsbericht,
g) die Entlastung des Vorstandes,
h) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
i) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Aufnahme von Darlehen, Übernahme
von Bürgschaften
k) die Auflösung des Vereins
4.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wahlen sind
offen durchzuführen, es sei denn, dass ein Mitglied dieser Handhabung
wiederspricht. Bei Abstimmungen wird dann geheim abgestimmt, wenn es die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam. Bei Wahlen und Abstimmungen gelten
Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen. Im einzelnen dieser Regelung
entgegenstehende Satzungsbestimmungen bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellv. Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder a) und b). Jeder allein
ist zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Im Innenverhältnis wird der stellv. Vorsitzende tätig, wenn der Vorsitzende
verhindert ist oder er vom Vorsitzenden entsprechend beauftragt wird.
Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils 4 Jahre
im rollierenden Verfahren gewählt. Dabei werden die Mitglieder a) und d) und
andererseits die Mitglieder b) und c) abwechselnd in 2-jährigen Turnus gewählt.
Bei der ersten Wahl im rollierenden Verfahren im Sommer 1993 wird die erste
Gruppe zunächst auf 2 Jahre, die 2 Gruppe auf 4 Jahre gewählt.
Der Vorstand bleibt jeweils unabhängig von der 4-jährigen Amtsdauer solange im
Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Nachwahlen für ausgeschiedene
Vorstandmitglieder a) – d) erfolgen jeweils nur für den Rest der laufenden
Wahlzeit
Dem Vorstand obliegen:
a) die Geschäftsleitung des Vereins
b) die Verwaltung der vereinseigenen Einrichtungen
c) die Anstellung von Bediensteten und die Dienstaufsicht
d) die Aufnahme von Mitgliedern
e) die Beschlussfassung in allen sonstigen Angelegenheiten, in denen nicht die
Mitgliederversammlung oder der
Beirat zuständig sind.
2.
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden. Er kann sachkundige
Bürger mit beratenden Stimme an der Sitzung beteiligen. Die Leiter einer
vereinseigenen Einrichtung können beratenden an den Sitzungen teilnehmen,
soweit der Vorstand dies im Einzelfall für zweckmäßig hält.
3.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 8 Beirat
1.
Es wird ein Beirat gebildet.
Der Beirat setzt sich zusammen aus:
den jeweiligen Bürgermeister der Stadt Öhringen oder einen Vertreter der Stadt
Öhringen
1 Vertreter der fürstl. Hospitalverwaltung
Vorsitzenden des Vorstandes des Förderkreises e.V.
Kassier des Vorstandes des Förderkreises e.V.
1 Vertreter der freien Wohlfahrtspflege
1 Leiter/in des Seniorentreffs (beratend)
2 gewählten Senioren/Seniorinnen * (mit zusammen 1 Stimme)
*(Wahl durch Mitgliederversammlung)
Die zu wählenden Mitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Bei Bedarf können weitere Sachverständige mit beratenden Stimmen zu des
Sitzungen des Beirates geladen werden.
2.
Der Beirat führt jährlich mindestens 2 Sitzungen durch. Zur
Erfüllung seiner Aufgaben erstellt der Beirat eine Geschäftsordnung und wählt
einen Vorsitzenden für die Dauer von 4 Jahren aus seiner Mitte.
3.
Die Aufgaben des Beirates sind
a) die fachliche Aufsicht, Begleitung und Unterstützung der Arbeit.
b) Beratung und Planung der Weiterentwicklung der Fachkonzeption.
c) Beratung über Haushalts- und Stellenplan.
d) Mitwirkung bei der Einstellung von Mitarbeitern.
e) Entgegennahme des jährlich zu erstellenden Tätigkeitsberichtes.
§ 9 Kassenwesen
1.
Die Kassengeschäfte werden vom Kassier geführt. Der Kassier
vertritt in Kassengeschäften den Verein nach außen und gegenüber den
Mitgliedern. Im Verhinderungsfall bestimmt der Vorstand einen Stellvertreter.
2.
Die Kassenführung ist von den Rechnungsprüfern mindestens
einmal im Jahr zu prüfen.
3.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Satzungsänderung und Auflösung
Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins können nur
mit ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Einladung zu einer derartigen Mitgliederversammlung muss ausdrücklich auf
die Satzungsänderung bzw. die Auflösung hingewiesen werden.
§ 11 Inkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Satzung
erlischt die seitherige Satzung vom 1.7.1986.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
verabschiedet am 28.6.1993 und ist durch Eintragung im Vereinsregister beim
Amtsgericht Öhringen am 7.12.1993 in Kraft getreten.